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Pflegegrad 3 (2024) – Voraussetzungen, Antrag und Leistungen

Erfahren Sie, wie Sie Pflegegrad 3 beantragen: Voraussetzungen, Prozess und Leistungen einfach erklärt.

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Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert oder diesen in einer Pflegeeinrichtung unterbringt, hat Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung. In diesem Beitrag gehen wir im Speziellen auf den Pflegegrad 3 ein, erklären, wie die Einstufung funktioniert, und schildern den genauen Umfang der beantragbaren Leistungen.

Kurz und Kompakt
In Pflegegrad 3 werden Pflegebedürftige eingestuft, die eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag erleben und entsprechende Pflege benötigen
Zu den Leistungen, die an zuhause betreute Menschen mit Pflegegrad 3 gezahlt werden, gehören der Entlastungbetrag (125 Euro pro Monat), Pflegegeld (545 Euro pro Monat), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel (40 Euro pro Monat), Hausnotrufsysteme (bis 25,50 Euro pro Monat), die Tages- und Nachtpflege (maximal 1.298 Euro monatlich) und Pflegesachleistungen (1.363 Euro pro Monat), Geld für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bis 1.612 Euro bzw. 1.774 Euro jährlich) sowie unter Umständen Zuschüsse für Wohngruppen (einmalig 2.500 Euro pro Person) und Wohnraumanpassungen (einmalig bis zu 4.000 Euro plus 214 Euro pro Monat und Person)
Bei einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung beträgt die finanzielle Unterstützung monatlich 1.262 Euro
Die Einstufung in Pflegegrade geschieht auf Grundlage eines Gutachtens, das durch den Medizinischen Dienst (MD) oder die Medicproof GmbH vorgenommen wird

Definition: Was ist Pflegegrad 3?

Der Pflegegrad 3 ist einer von insgesamt fünf Pflegegraden, die zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen herangezogen werden. Die Pflegegrade dienen der Pflegeversicherung zur Definition der Pflegebedürftigkeit, aus welcher wiederum die Leistungen, die den pflegebedürftigen Menschen zustehen, resultieren.

Die Einstufung zur Bestimmung des Pflegegrades basiert auf einem bestimmten Punktesystem, welches im weiteren Verlauf dieses Beitrags noch im Detail erläutert wird.

Ist Pflegegrad 3 gleich Pflegestufe 3?

Bis zum Jahr 2017 wurde mit Pflegestufen – genauer gesagt mit Pflegestufe 1 bis Pflegestufe 3 – gearbeitet. Dann trat das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft, womit die Pflegestufen von Pflegegraden (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) abgelöst wurden. Was früher Pflegestufe 3 war, entspricht heute allerdings nicht Pflegegrad 3, sondern Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Innhaltsverzeichnis

Leistungen bei Pflegegrad 3: Welche Unterstützung erhalten Betroffene, die zuhause gepflegt werden?

Die Pflegekasse unterstützt Pflegebedürftige und deren Angehörige mit verschiedenen Leistungen, die teilweise monatlich, teils jährlich und teilweise einmalig zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach dem Pflegegrad, sodass Menschen mit Pflegegrad 3 zum Beispiel mehr Leistungen angeboten werden als Personen mit Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2. 

Wissenswert

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit konzentriert sich heute in der Hauptsache auf die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Bei Personen mit Pflegegrad 3 liegt demnach eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, während Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 zum Beispiel lediglich in geringem Maße in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind.

Die folgende Tabelle zeigt die Leistungen der Pflegekassen auf, die sich an Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zuhause gepflegt werden, richten:

Leistung (Pflegegrad 3) Betrag
Pflegegeld 545 €
Pflegesachleistung 1.363 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 €
Tages- und Nachtpflege (teilstationär) 1.363 €
Vollstationäre Pflege 1.262 €* zzgl. Leistungszuschlag

Entlastungsbetrag

Der sogenannte Entlastungsbetrag gehört zu den Geldleistungen, die schon ab Pflegegrad 1 gezahlt werden, und liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag kann recht flexibel investiert werden, beispielsweise in eine Haushalts- oder Einkaufshilfe sowie in die stundenweise Betreuung durch einen Alltagsbegleiter. Er ist dazu gedacht, die Selbstständigkeit des Betroffenen zu fördern und pflegende Angehörige – wie der Name schon sagt – zu entlasten.

Während es nicht rechtens ist, die Pflegeversorgung unter Verwendung des Entlastungsbetrags aufzustocken, darf der Betrag bei Pflegegrad 3 anteilig in Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Außerdem ist es möglich, die Summe in Höhe von 125 Euro für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu nutzen.

Wissenswert: Der Entlastungsbetrag wird üblicherweise erst nach Vorlage einer Rechnung ausgezahlt, sodass zunächst in Vorkasse gegangen werden muss. Stellen Sie unbedingt sicher, dass Sie die Dienstleistungen, welche sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlen möchten, bei einem von der Pflegekasse anerkannten Anbieter buchen. Andernfalls kann es sein, dass die Pflegekasse das Geld trotz Pflegegrad nicht auszahlt.

Pflegegeld

Die bekannteste der Geldleistungen, welche Versicherte bei Pflegegrad 3 von der Pflegekasse erhalten, ist das Pflegegeld. Dieses beträgt 545 Euro monatlich und wird direkt überwiesen. Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag ist beim Pflegegeld kein Vorlegen von Rechnungen notwendig. Die Pflegekasse überprüft nicht, wofür genau das Geld im einzelnen Fall ausgegeben wird, sodass es ganz nach Bedarf investiert werden kann.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind dann von Interesse, wenn zur Versorgung des Pflegebedürftigen ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird. Für die häusliche Pflege als Pflegesachleistung werden bei Pflegegrad 3 maximal 1.363 Euro pro Monat ausgezahlt. Dabei fließt die Zahlung in der Regel direkt von der Pflegekasse an den ambulanten Pflegedienst.

Wissenswert: Erfolgt die Pflege durch eine Kombination aus Pflegedienst (Pflegesachleistung) und Betreuung durch Angehörige, findet gegebenenfalls eine Verrechnung der Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld statt. Wird der maximale Satz von 1.363 Euro für Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, ist zudem eine Umwandlung von bis zu 40 % in Betreuungs- und Entlastungsleistungen möglich.

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Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige erhalten über alle Pflegegrade hinweg 40 Euro monatlich, die für Pflegehilfsmittel vorgesehen sind. Gemeint sind damit Geräte und Verbrauchsgüter, welche für die Pflege in den eigenen vier Wänden benötigt werden. Dazu gehören zum Beispiel Schutzhandschuhe und -kittel, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.

Hausnotruf

Zuschüsse gibt es für Versicherte darüber hinaus für die Einrichtung und den Betrieb von Notrufsystemen, egal ob stationär im Haus des Pflegebedürftigen oder mobil zum Mitnehmen. Für Menschen aller Pflegegrade stellt die Pflegekasse hierfür bis zu 25,50 Euro monatlich bereit. Zusätzlich übernimmt sie die Installation des Systems anteilig.

Wohnraumanpassung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 werden in ihrem Alltag oft auch dadurch eingeschränkt, dass ihre Wohnumgebung nicht auf ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. So können ältere Menschen beispielsweise Treppen, die sie in jungen Jahren problemlos genutzt haben, nach und nach nicht mehr bewältigen, was natürlich zu beträchtlichen Einschränkungen in Sachen Mobilität führt. In diesem konkreten Fall könnte ein Treppenlift Abhilfe schaffen und dem Pflegebedürftigen einen Teil seiner Selbstständigkeit wiederbringen.

Genau für solche Wohnraumanpassungen ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro vorgesehen. Wenn sich der Pflegebedarf des Bewohners über die Zeit verändert, wodurch weitere Anpassungen des Wohnraums nötig werden, kann der Betrag unter Umständen ein weiteres Mal bewilligt werden.

Wohngruppenzuschuss

Bewohnen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 gemeinsam eine Senioren-WG oder gründen eine betreute Wohngruppe, können sie vom Wohngruppenzuschlag der Pflegeversicherung profitieren. Dieser wird – genau wie die Wohnraumanpassung – einmalig ausgezahlt und liegt bei 2.500 Euro pro Person. Hinzu kommt die monatliche Auszahlung von Geld für die Bezahlung einer Organisations- oder Reinigungskraft, wofür je 214 Euro vorgesehen sind.

Wissenswert: Wohngruppenzuschlag und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen können von maximal vier Personen mit Pflegegrad 3 pro Wohngruppe beziehungsweise Haushalt beantragt werden. Dadurch ergibt sich die maximale Gesamtsumme von 10.000 Euro Wohngruppenzuschlag und 16.000 Euro Zuschuss für Wohnraumanpassungen.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege beschreibt die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst für eine Zeit von maximal vier Wochen im Jahr, in denen die eigentliche Pflegeperson verhindert ist. Hierfür bezahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Für den Zeitraum, in dem die Verhinderungspflege bezuschusst wird, reduziert sich das Pflegegeld um 50 % auf 272,50 Euro pro Monat. Falls im laufenden Jahr kein Zuschuss für die Kurzzeitpflege benötigt wurde, kann sich die finanzielle Unterstützung zur Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3 erhöhen, und zwar von 1.612 Euro auf maximal 2.418 € für bis zu sechs Wochen.

Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege wird mitunter notwendig, wenn sich der Pflegebedarf des Betroffenen kurzzeitig erhöht. Das kann beispielsweise nach einer Behandlung im Krankenhaus der Fall sein. Für die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung spricht die Pflegekasse Menschen mit Pflegegrad 3 einen Anspruch auf bis zu 1.774 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr zu. Dieser Zuschuss kann sich erhöhen, sofern im jeweiligen Jahr keine Bezuschussung der Verhinderungspflege beantragt wurde. Dann ist eine Auszahlung von maximal 3.386 Euro für bis zu acht Wochen möglich.

Tages- und Nachtpflege

Der Satz für die Tages- und Nachtpflege wird in Anlehnung der Zahlungen für Pflegesachleistungen berechnet und beläuft sich bei Pflegegrad 3 auf 1.298 Euro monatlich.

Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 3

Alle bislang beschriebenen Leistungen der Pflegekasse beziehen sich auf die Pflege zuhause. Wie aber unterstützt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 3, wenn der Mensch mit der schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim erhält? In dieser Situation fallen sämtliche der zuvor beschriebenen Leistungen weg. Schließlich sind diese zum Erhalt der noch verbleibenden Selbstständigkeit in den eigenen vier Wänden sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Durch die stationäre Pflege ändert sich die gesamte Situation und Dinge wie Hausnotrufsysteme oder Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege werden nicht mehr benötigt.

Pflegebedürftige, die nicht im eigenen Haus betreut, sondern außerhalb in vollstationäre Pflege gegeben werden, erhalten also weder einen Entlastungsbetrag noch Pflegegeld. Dafür bekommen sie jeden Monat 1.262 Euro zur Unterstützung bei der Bezahlung der Kosten fürs Pflegeheim.

Wissenswert: Bei Heimbewohnern mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 gibt es den sogenannten Leistungszuschlag. Dieser berechnet sich prozentual nach dem Pflegekosten-Eigenanteil und steigt im Prozentsatz mit der Dauer, die der Bewohner in der Pflegeeinrichtung verbringt. Im ersten Jahr beträgt dieser Zuschlag zum Beispiel 5 % des Eigenanteils, nach dem dritten Jahr ganze 70 %.

Kurs- und Beratungsangebote für pflegende Angehörige

Wenn Sie sich um Angehörige mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit kümmern, ist es vollkommen normal, dass Sie womöglich Fragen und bestimmte Sorgen haben. Um Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen und Sie bei der adäquaten Pflege zu unterstützen, bieten die Pflegekassen Beratungen für pflegende Angehörige an. Diese dienen der Informationsvermittlung und umfassen zum Beispiel beratende Unterstützung in Bezug auf Wohnraumanpassungen und die tägliche Grundpflege.

Die sogenannten Beratungsbesuche sind für Versicherte ab Pflegegrad 2 verpflichtend und finden in regelmäßigen zeitlichen Abständen – konkreter jedes halbe Jahr – statt. Achtung: Sollten Sie die Beratungsbesuche versäumen, hat die Pflegekasse das Recht, die Leistungen und darunter allem voran das Pflegegeld zu kürzen. Schon alleine deshalb ist es äußerst wichtig, die Termine für die Beratungsbesuche einzuhalten. Darüber hinaus können diese Besuche weit mehr als eine lästige Pflicht sein. Sie bieten Raum zur Klärung von Fragen rund um die häusliche Pflege und können eine wertvolle Hilfe für Pflegebedürftige und deren Angehörige sein. Ergänzend besteht die Option, an Pflegekursen und Schulungen zur häuslichen Pflege teilzunehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, sodass versicherte Pflegepersonen ohne finanziellen Mehraufwand lernen können, wie sie sich bestmöglich und situationsgerecht um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können. Diese Kurse sind gerade für Angehörige von Menschen mit einer Demenzerkrankung von großem Wert. Sie vermitteln jede Menge praktisches Wissen, das den Alltag und Umgang mit den Betroffenen wesentlich erleichtern kann.

Wissenswert: Die Pflegekurse sind ein kostenloses Angebot, das sich als “Hilfe zur Selbsthilfe” versteht. Sie richten sich speziell an Menschen, die mit der Pflege von pflegebedürftigen Personen betraut sind, obwohl sie selbst keine Fachausbildung in diesem Bereich absolviert haben. Sie sind folglich explizit für Pflegepersonen ohne professionellen Hintergrund in der Pflege gedacht.

Voraussetzungen: Wer erhält Pflegegrad 3?

Wie eingangs erwähnt, erhalten Menschen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 3. Das ist natürlich eine recht grobe Definition, die auf Anhieb nicht genau verrät, wer Anspruch auf Pflegegrad 3 hat beziehungsweise welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit ein Mensch in Pflegegrad 3 eingestuft wird.

Die Grundlage für die Einstufung liefert die Pflegebegutachtung. Diese wird bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten durch die Medicproof GmbH vorgenommen. Hierfür besucht ein Gutachter den Pflegebedürftigen und seine Pflegeperson für gewöhnlich zuhause, um sich ein genaues Bild von der Situation und dem Zustand des Pflegebedürftigen zu machen.

Anhand eines Fragenkatalogs wird das Maß an Selbstständigkeit beziehungsweise der Grad der vorhandenen Einschränkungen des Betroffenen bestimmt. Das System basiert dabei auf Punkten, die jeweils für die sechs unterschiedlich gewichteten Module und deren Unterkategorien verteilt werden. Am Ende ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, welche wiederum aufzeigt, in welchen der Pflegegrade der Beurteilte einzustufen ist. Liegt die Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten, spricht das für die Einstufung in Pflegegrad 3.

Antrag und Kriterien für Pflegegrad 3

Das Prozedere hin zur Einstufung in einen der Pflegegrade und zum Erhalt der Leistungen der Pflegekasse beginnt mit der Antragstellung. Zu diesem Zweck genügt es, einen formlosen Antrag bei der Pflegeversicherung einzureichen, der den Wunsch nach einer Bestimmung des Pflegegrades zum Ausdruck bringt. In Folge des Antrags wird dann normalerweise ein Termin für die Pflegebegutachtung angesetzt. Um sich darauf vorzubereiten, hat es sich als sinnvoll erwiesen, ein Pflegetagebuch zu führen. Darin können Sie dokumentieren, welche Arbeiten der häuslichen Pflege Sie als Pflegeperson täglich verrichten und wie viel Zeit diese Aufgaben jeweils in Anspruch nehmen. Ihre Dokumentation können Sie verwenden, um dem Gutachter den Aufwand, der Ihnen durch die Pflege entsteht, zu erläutern. Eine Pflicht zur Vorbereitung mittels Pflegetagebuchs besteht aber selbstverständlich nicht.

Um den passenden Pflegegrad zu ermitteln, werden im Rahmen der Pflegebegutachtung nach dem “Neuen Begutachtungsassessment” (NBA) sechs Module durchlaufen. Das erste Modul, das mit 10 % gewichtet wird, bezieht sich auf die Mobilität. Es geht dabei im Wesentlichen darum, ob sich der Begutachtete selbstständig fortbewegen, aufsetzen, ablegen und in seiner Körperhaltung verändern kann.

Das zweite Modul stellt kognitive und kommunikative Fähigkeiten in den Mittelpunkt und wird mit 7,5 % gewichtet. Relevant ist zum Beispiel die Fähigkeit des Begutachteten, sich zeitlich und örtlich zu orientieren. Kann er Datum und Uhrzeit nennen? Weiß er, wo er sich befindet? Kann er Zeitspannen einschätzen? Hinzu kommt die Frage danach, inwiefern der Betroffene in der Lage dazu ist, mit seinen Mitmenschen und Pflegepersonen zu kommunizieren, seine Bedürfnisse zu äußern und sich mitzuteilen. Daneben spielen das Risikobewusstsein und die Fähigkeit zur Entscheidungsfindung eine Rolle. Kann der Betroffene Risiken realistisch einschätzen und verantwortungsbewusst Entscheidungen treffen?

Im dritten Modul, das ebenfalls mit 7,5 % gewertet wird, dreht sich alles um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Von Bedeutung sind etwa Zustände der Angst, Verwirrung, Unruhe und Wut. Zeigt sich der Betroffene häufig ängstlich und benötigt Unterstützung von außen, um diesen psychischen Zustand durchstehen zu können? Oder reagiert er vielleicht regelmäßig mit Aggression oder Abwehr auf bestimmte Situationen? Auch andere psychische Auffälligkeiten, wie etwa Wahnvorstellungen, können in die Begutachtung miteinbezogen werden.

Das vierte Modul beschäftigt sich mit der Selbstversorgung und hat mit 40 % das größte Gewicht in der Pflegebegutachtung. Nun geht es um die Beeinträchtigungen und Einschränkungen, die der Betroffene im Alltag erfährt. Inwiefern kann er sich noch selbst versorgen und um seine eigenen Grundbedürfnisse kümmern? Kann er sich beispielsweise noch eigenständig umziehen, essen, erleichtern und waschen? Der Selbstversorgung wird bei der Ermittlung des Pflegebedarfs die allergrößte Bedeutung beigemessen, da sie in hohem Maße Einfluss darauf nimmt, in welchem Umfang alltägliche Pflege- und Betreuungsleistungen in häuslicher Pflege notwendig sind.

Mit 20 % gewichtet, spielt auch das Modul zu Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen eine große Rolle. Den Gutachter interessiert, inwieweit der Begutachtete Maßnahmen, die mit seinem gesundheitlichen Zustand und etwaigen Krankheiten in Verbindung stehen, selbstständig treffen kann. Beispiele hierfür sind etwa das Vereinbaren und Wahrnehmen von Arztterminen, das Durchführen von Verbandswechseln und das Einnehmen von Medikamenten.

Zu guter Letzt richtet sich der Blick im sechsten Modul auf die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, wobei die Gewichtung bei 15 % liegt. Wichtige Themen sind dabei die selbstständige Planung und Gestaltung des Alltags und die Pflege zwischenmenschlicher Kontakte sowie die Fähigkeit, einer angemessenen Alltagsstruktur zu folgen.

Je mehr Einschränkungen und Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in den einzelnen Modulen festgestellt werden können, desto mehr Punkte “sammelt” der Betroffene und desto höher ist der Pflegegrad, der aus der Begutachtung resultiert. Das Ergebnis wird in aller Regel binnen ein bis zwei Wochen nach dem Termin zur Begutachtung mitgeteilt.

Wissenswert: Modul 2 und 3 werden später miteinander verglichen. Nur das Modul, in dem die höhere Punktzahl errechnet wurde, fließt am Ende tatsächlich in die Gewichtung ein, und zwar mit 15 %.

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Fragen & Antworten zum Pflegegrad 3

Abschließend möchten wir kurz und knapp Antworten auf die Fragen, die am häufigsten zu Pflegegrad 3 gestellt werden, geben:

Die Pflegegrade sind ein System, mit dem die Pflegeversicherung den Betreuungs- und Pflegebedarf bei pflegebedürftigen Personen definiert. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 3 für eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag steht.

Die Zuordnung eines Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst oder die Medicproof GmbH im Auftrag der Pflegekasse und basiert auf einem Gutachten.

 

Ja. Sofern der pflegebedürftige Mensch zuhause betreut und gepflegt wird, gehört das Pflegegeld zu den Geldleistungen, auf die Menschen mit Pflegegrad 3 Anspruch haben. Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 3 545 Euro im Monat.

Zusätzlich stehen diesen Personen Zuschüsse für Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, Hausnotrufsysteme, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie gegebenenfalls Wohnraumanpassungen und Wohngruppengründung zu. Ergänzend zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Entlastungsbetrag. Auch diese Leistungen erhalten ausschließlich Personen, die im eigenen Heim gepflegt werden.

Wird der pflegebedürftige Mensch mit Pflegegrad 3 in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, entfallen alle beschriebenen Leistungen. Stattdessen wird die Unterbringung von der Pflegeversicherung mit bis zu 1.262 Euro pro Monat bezuschusst.

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