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Den eigenen Angehörigen pflegen – Eine Herausforderung, die belasten kann!

Die eigenen Eltern zu pflegen kann für viele Angehörige zur Belastung werden. In Deutschland werden oftmals Pflegebedürftige von ihren eigenen Angehörigen versorgt. Ob es jetzt die Eltern sind oder die Kinder oder der Ehegatte. Die Pflege des eigenen Angehörigen kann oft herausfordernd sein.

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Wie ist die Situation von pflegenden Angehörigen in Deutschland? Welche Hilfen können als pflegender Angehöriger in Anspruch genommen werden und was ist bei der Pflege von Angehörigen in den eigenen vier Wänden zu beachten? Was ist, wenn ich bei der Pflege meiner Liebsten an meine eigenen Grenzen stoße?

Wir haben Informationen rund um die Angehörigenpflege in unserem Artikel zusammengefasst.

Zahlen und Perspektiven zur Angehörigenpflege

Ein Pflegefall kann plötzlich – etwa durch einen Unfall – aber auch durch fortschreitende Krankheit langsam eintreten. In Deutschland gab es 2019 laut Statistischem Bundesamt (destatis) insgesamt 4.127.605 erfasste Pflegebedürftige, von denen 3,3 Millionen in der eigenen Häuslichkeit gepflegt wurden.

Ausschließlich durch Angehörige wurden laut destatis 2.116.451 Pflegebedürftige versorgt. Etwas mehr als die Hälfte aller Pflegebedürftigen werden somit aktuell ausschließlich durch pflegende Angehörige gepflegt. Schon 2030 soll es laut dem Barmer Pflegereport von 2021 ca. 3 Millionen Pflegebedürftige geben, die ausschließlich von den eigenen Angehörigen zu Hause versorgt werden.

Betrachtet man den wahrscheinlichen Anstieg in der stationären Pflege von 2019 auf 2030 von etwas mehr als 200.000 Pflegebedürftigen und in der ambulanten Pflege auf etwas mehr als 180.000 Pflegebedürftigen, trifft die Pflege durch Angehörige die volle Wucht des Pflegenotstandes. Nicht nur fehlende Pflegefachkräfte, sondern auch die geringere Verfügbarkeit pflegender Angehöriger machen deutlich, dass dem System der Pflege von Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit der Bankrott droht.

Das Wohl von Pflegepersonen muss neben dem Wohl für die Pflegebedürftigen mehr in den Mittelpunkt von zukünftigen Pflegereformen gerückt werden, sonst wird es mittel- und langfristig zu Versorgungsengpässen bei Pflegebedürftigen, die von Ihren Angehörigen oder Pflegepersonen gepflegt werden, kommen.

Innhaltsverzeichnis

Ab wann gelten Personen als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sind, körperliche, kognitive oder physische Beeinträchtigungen sowie Belastungen und Anforderungen und Verrichtungen des täglichen Lebens selbstständig zu bewältigen oder ausgleichen zu können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate vorliegen und mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere entsprechen.

Die Pflegekassen entscheiden ob Personen im Sinn des Pflegeversicherungsgesetzes pflegebedürftig sind. Bis zum 30. Juni 2021 war der Medizinische Dienst der Krankenkassen für die pflegfachliche und medizinische Begutachtung bei gesetzlich Versicherten zuständig. Seit dem 1. Juli 2021 ist der Medizinische Dienst für die Begutachtung zuständig. Er ist eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Für Privatversicherte ist die Medicproof GmbH, ein Tochterunternehmen der privaten Krankenversicherungen, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zuständig.

Was sollte bei der Organisation der Pflege zu Hause beachtet werden?

Wird ein Angehöriger zu Hause gepflegt, ändert sich für pflegende Angehörige und deren Familie sehr viel. Die Entscheidung wie und ob man seinen Angehörigen pflegt, sollte immer im Kontext der eigenen Möglichkeiten stehen.

Tagesabläufe bei der Pflege eines Angehörigen ändern sich und bringen oftmals zusätzliche, physische, psychische und finanzielle Belastungen mit sich, je nachdem welchen Pflegeaufwand der pflegebedürftige Angehörige hat. Auch sollten Pflegende Angehörige prüfen welche zusätzlichen Ressourcen genutzt werden können.

Allerding sollte bedacht werden, dass die oftmals als 24-Stunden-Betreuung und -Pflege angebotene Dienstleistung durch eine ausländische Pflegehilfe natürlich nicht 24 Stunden verfügbar ist und auch eher eine Betreuungshilfe ist und weniger eine Pflegehilfe.

Zusätzlich ist das Wohnumfeld ebenfalls entscheiden ob der Angehörige in seinen eigenen vier Wänden gepflegt werden kann oder ob doch ein Umzug in ein professionelles Umfeld notwendig ist.

Das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen:

Oftmals sind es auch wohnliche Gegebenheiten, die entscheidend sind ob die Pflege des Angehörigen zu Hause ohne Hindernisse möglich ist. Schon ein zu kleines oder zu enges Bad kann dazu führen, dass die Körperpflege erschwert wird, weil die Toilette nicht gut genutzt werden kann oder der Einstieg in die Badewanne oder die Dusche nicht mehr bewältigt wird.

Für das Bad gibt es mittlerweile Dienstleister, die einen Umbau von Wanne zu Dusche oder alter Dusche mit hohem Einstieg zu neuer Dusche mit niedrigem Einstieg oder Badewanne mit Tür schon innerhalb von einem Tag anbieten. Allerdings sollte beachtet werden, dass dieser Zeitraum eher ein Idealfall ist, realistisch sollte man eher einen Zeitraum von ca. 3 Tagen einplanen.

Für den Umbau der Wohnung, den sog. „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ kann ein Zuschuss in Höhe von 4.000.- € je pflegebedürftigem Versicherten von der Pflegekasse gewährt werden. Maximal werden von der Pflegekasse 16.000 € pro Umbaumaßnahme, zum Beispiel bei Wohngruppen, als Zuschuss gewährt. Zu beachten ist für pflegende Angehörige, dass der Zuschuss eine „kann“ Leistung der Pflegekasse ist.

Vor der Umbaumaßnahme sollte dringend ein Antrag auf „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ bei der Pflegekasse gestellt und die Bewilligung der Pflegekasse abgewartet werden, denn im Falle einer Ablehnung des Zuschusses durch die Pflegekasse müssen die Kosten selbst getragen werden.

Zusätzlich können von der KFW-Förderungen für altersgerechte Umbaumaßnahmen abgerufen und günstige Darlehen gewährt werden. Hier können sich pflegende Angehörige bei der KFW selbst und bei der eigenen Hausbank informieren.

Auch können Umbaumaßnahmen, die auf eine Barrierefreiheit abzielen, als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich abzugsfähig sein. Steuerberater und Finanzämter können in diesem Fall Auskunft erteilen. In einigen Fällen ist es auch möglich, Zuschüsse und Hilfen über die Rentenversicherung, das örtliche Sozialamt oder auch über die Gemeinden für einen barrierefreien Umbau zu bekommen. Auskünfte erteilen zudem der örtliche Pflegestützpunkt oder direkt die Gemeindeverwaltung.

Welche finanziellen Leistungen können pflegende Angehörige in Anspruch nehmen?

Zu den Leistungen, auf die Pflegebedürftige einen Anspruch haben, zählen folgende Elemente:

Pflegegeld

Die Pflegeversicherung zahlt Pflegegeld direkt an Pflegebedürftige, wenn sie sich dafür entscheiden von einem Angehörigen oder einer Pflegeperson gepflegt zu werden. Es muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen und die häusliche Pflege muss durch Angehörige oder andere Pflegepersonen sichergestellt sein. Pflegebedürftige können über die Verwendung des Pflegegeldes selbst entscheiden und Pflegepersonen oder auch betreuende Personen selbst vergüten.

Pflegegeld ist auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinierbar.

Pflegebedürftigkeit Pflegegeld im Monat
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste):

Pflegesachleistungen sind Leistungen der Grundpflege wie etwa die Körperpflege und pflegerisch betreuende Pflegemaßnahmen wie etwa die Hilfe zum Gestalten des Alltags durch eine Pflegefachkraft. Zu den Pflegesachleistungen gehört ebenfalls die Hilfe bei der Haushaltsführung.

Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung Kosten für die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Dies sind körperbezogene Pflegeleistungen, Betreuungsmaßnahmen und Leistungen bei der Haushaltsführung.

Im Gegensatz zum Pflegegeld wird bei der Pflegsachleistung kein Geld an den Pflegebedürftigen gezahlt, sondern die Pflegekasse rechnet direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab. Pflegesachleistungen sind somit immer an eine Dienstleistung durch einen ambulanten Pflegedienst /  eine Pflegefachkraft gebunden.

Pflegesachleistung im Monat
Pflegegrad 2 724 €
Pflegegrad 3 1.363 €
Pflegegrad 4 1.693 €
Pflegegrad 5 2.095 €

Kombinationsleistungen:

Voraussetzungen für Kombinationsleistungen ist ein Pflegegrad 2, die Pflege findet ambulant in den eigenen vier Wänden statt und der Pflegebedürftige nimmt die Pflegesachleistungen nicht in vollem Umfang in Anspruch. Die Kombinationsleistung stellt daher einen Mix zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung da.

Je mehr Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, desto geringer ist das Pflegegeld. Je weniger Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, desto höher wird das Pflegegeld ausfallen. Nimmt ein Pflegebedürftiger Pflegesachleistungen zu 50 % in Anspruch, stehen dem Pflegebedürftigen bei der Kombinationsleistung 50 % des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad zu.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger nimmt in Pflegegrad 3 50 % Pflegesachleistungen in Anspruch, (also Pflegesachleistungen für 681,5 €), dann kann der Pflegebedürftige beantragen, das ihm 50 % des Pflegegeldes (50 % von 545 € also 272,5 €) als Kombinationsleistung ausgezahlt werden.

Verhinderungspflege (Urlaub und Vertretung während einer Krankheit)

Die Verhinderungspflege soll es pflegenden Angehörige sowie Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit pflegen, ermöglichen sich zu entlasten oder auch, sofern eine Verhinderung der Person vorliegt die üblicherweise pflegt, sicherstellen, dass eine andere Person den Pflegebedürftigen pflegt. Verhinderungspflege können andere Verwandte oder auch nahestehende Menschen wie Nachbarn leisten. Ein Anspruch auf eine Verhinderungspflege besteht bei folgenden Kriterien:

Achtung

Pflegt ausschließlich ein Pflegedienst den Pflegebedürftigen, liegt kein Anspruch auf Verhinderungspflege vor.  Es können maximal für die Dauer von sechs Wochen im Jahr 2.418 € als Leistung von Pflegekasse abgerufen werden.

Tages- und Nachtpflege:

Die Tages- und Nachpflege gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach § 41 SGB XI. Die Tages- und Nachtpflege ist eine Ergänzung zur ambulanten Pflege und festigt die Versorgung zu Hause für Pflegebedürftige.

In einer Tagespflege wird der Pflegebedürftige tagsüber in einer stationären Einrichtung betreut und gepflegt. Die Pflegebedürftigen werden morgens in die Tagespflege gebracht und nachmittags wieder nach Hause geholt, wo sie dann weiter von den pflegenden Angehörigen bzw. der Pflegeperson gepflegt werden.

Wichtig für Pflegebedürftige zu wissen: Weder die Tagespflege- noch die Nachtpflegeleistungen werden auf die Pflegesachleistung oder auf das Pflegegeld angerechnet. Es können daher die Ansprüche auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen und auch Tages- und Nachtpflege miteinander kombiniert werden.

Die Pflegekosten bei der Tages- und Nachtpflege übernimmt die Pflegekasse:

Leistungen für die Tages- und Nachtpflege:

Pflegebedürftigkeit Leistung der Pflegekasse
Pflegegrad 1 nur Entlastbetrag 125 €
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €

Der Transport zur Einrichtung und zurück muss von der Einrichtung selbst organisiert werden, teils durch eigene Fahrzeuge, teils durch andere Fahrdienste. Die Kosten für den Fahrdienst zur Einrichtung und wieder nach Hause wird von Pflegekasse im Rahmen der Leistungen für Tages- und Nachtpflege übernommen. Es können aber auch Mehrkosten entstehen, die zum Teil selbst getragen werden müssen.

Für die Inanspruchnahme der Einrichtung fallen dann auch noch Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sowie Investitionskosten an. Diese müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Entlastungsbetrag:

Pflegebedürftigen, die in häuslicher Pflege leben, haben einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt bis zu 125 Euro im Monat. Diesen Betrag bekommen Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1. Dieser Betrag soll pflegende Angehörige oder pflegende Nahestehende entlasten und muss zweckgebunden eingesetzt werden.

Die Förderung der Selbstständigkeit und die Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen, den Alltag selbstbestimmt zu gestalten, steht dabei im Fokus von qualitätsgesicherten Leistungen. Sollte der monatliche Leistungsbetrag in einem Monat nicht gänzlich abgerufen worden sein, wird der übrige Betrag in die jeweils folgenden Monate übertragen.

Beträge aus dem Entlastungsbetrag, die am Ende des Jahres noch nicht verbraucht wurden, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Jahres verbraucht werden.

Entlastungsleistungen

Entlastungsleistungen sind zusätzliche Unterstützungsleistungen für die Pflegebedürftigen, deren Angehörige und Ihnen Nahestehende Personen wie zum Beispiel Nachbarn oder Freunde, die einen Pflegebedürftigen versorgen.

Die Entlastungsleistungen können von geschulten ehrenamtlichen oder auch professionellen Betreuungskräften übernommen werden, damit die pflegebedürftigen Personen gut versorgt sind und Angehörige neue Energien aufladen können.

Für folgende Angebote kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:

Angebote für die Unterstützung im Alltag, manchmal auch niedrigschwellige Betreuungs- und Dienstleistungsangebote genannt, sollen Fähigkeiten der Pflegebedürftigen fördern und erhalten. Bewegungsangebote und Körperkoordinationsangebote können auch für Pflegebedürftige mit Bewegungseinschränkungen sinnvoll sein.

Die Angebote können variieren, je nachdem welche Fähigkeiten des Pflegebedürftigen unterstützt oder gefördert werden müssen.

Dies können folgende Unterstützungsleistungen sein.

Es gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Die Leistung wird nur gezahlt, wenn eine entsprechende Leistung erfolgt. Die Pflegebedürftigen oder deren betreuenden Personen wählen ein Angebot aus und reichen die Rechnung bei der Pflegeversicherung ein. Die Pflegeversicherung erstattet den Betrag, sobald die Rechnung eingereicht wurde und der Anbieter und die Leistung entsprechend qualifiziert sind.

Der Anbieter kann aber auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung bei dem Anbieter vorliegt. Diese Abtretungserklärung ermächtigt den Dienstleister direkt mit Pflegeversicherung abzurechnen und die notwendigen Daten auszutauschen. Dann ist auch keine Vorkasse nötig, was oft für Pflegebedürftige bequemer ist.

Es ist aber zu empfehlen, sich regelmäßig eine Übersicht der eingereichten Rechnungen geben zu lassen. Somit haben Pflegebedürftige eine bessere Übersicht über das eigene Konto und den verbleibenden Etat.

Umwandlungsanspruch:

Ab dem Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige die Möglichkeit Ansprüche aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung mit einer Umwandlung zusätzlich Entlastungsleistungen wie hauswirtschaftliche Betreuung zu finanzieren.

Maximal können bis zu 40 % des Pflegegeldes oder des Pflegesachleistungsbudgets für den entsprechenden Pflegegrad umgewandelt werden. 

Einzelpflegekräfte:

Pflegebedürftige können ab dem Pflegegrad 2 auch die Leistung von selbstständigen Pflegekräften in Anspruch nehmen. Sofern den Wünschen der Pflegebedürftigen dadurch besser entgegengekommen werden kann oder die Pflege durch eine Einzelpflegekraft besonders wirksam für Pflegebedürftige ist, kann die Pflegekasse auch mit geeigneten Einzelpflegekräften Versorgungsverträge schließen.

Die Einzelpflegekräfte werden dabei durch die Ansprüche aus den Pflegesachleistungen refinanziert. Eine Abrechnung erfolgt daher zwischen Pflegekasse und der selbstständigen Pflegekraft.

Pflegehilfsmittel:

Alle Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind oder dazu beitragen, die Pflege zu Hause zu erleichtern, dem Pflegebedürftigen dazu verhelfen, eine selbstständigere Lebensgestaltung zu ermöglich, sind Pflegehilfsmittel.

Das können technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf oder ein Pflegebett sein oder Produkte, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Damit Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden und die Pflegekasse hat nun drei Wochen nach Eingang des Antrags Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Sollte ein medizinisches Gutachten nötig sein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Sollte die Pflegekasse diese Frist nicht einhalten, so muss sie das der Person, die den Antrag gestellt hat, schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen.

Die Gutachter und Gutachterinnen, die von der Pflegekasse beauftragt sind oder der medizinische Dienst, haben sehr konkrete Empfehlungen zur Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben.

Sofern die pflegebedürftige Person zustimmt, gilt diese Empfehlung schon als Antrag und erfolgt im Rahmen der Begutachtung. Sie wird auch schriftlich im Gutachtenformular festgehalten. Damit wird gegenüber der Pflegekasse bestätigt, dass die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder pflegerelevanten Hilfsmitteln erforderlich und notwendig ist. Daher entfällt eine Prüfung der Pflegekasse und somit können Pflegebedürftige die Leistungen schneller erhalten.

Das Pflegehilfsmittel muss dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern oder Beschwerden zu lindern oder auch dem zu pflegenden eine selbstständigere Lebensweise zu ermöglichen. Hier gibt das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen Hinweise, welche Pflegehilfsmittel übernommen oder auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Für technische Hilfsmittel müssen zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro vom Pflegebedürftigen übernommen werden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:

Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kann die Pflegekasse auf Antrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bewilligen. Der Zuschuss der Pflegekassen ist eine „Kann-Leistung“ der Pflegeversicherung und wird nur auf Antrag gewährt.

Die Maßnahmen sollen die Pflege im häuslichen Umfeld erheblich erleichtern oder eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglichen. Auch ist es Ziel, mit einem solchen Zuschuss die Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden.

Der Zuschuss beträgt 4.000 Euro je Maßnahme wie zum Beispiel für einen fest installierten Treppenlift. Die Maßnahme muss mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden sein, wie zum Beispiel einer Türverbreiterung oder fest verbaute Rampen aber ebenfalls für einen pflegerechten Umbau des Badezimmers oder dessen Angleichung. Der Zuschuss kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn sich die Situation der Pflege so verändert hat, dass eine erneute Maßnahme nötig ist.

Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen zusammen wie zum Beispiel in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder bei einem Ehepaar, die beide einen Pflegegrad haben, kann der Zuschuss pro Person 4.000 Euro betragen und bis zu maximal 16.000 Euro gezahlt werden.

Würden also 4 Pflegebedürftige Personen in einer Pflege-WG wohnen, würde jedem ein Zuschuss von 4.000 Euro zustehen. Bei einem Ehepaar, wo beide Partner einen Pflegegrad haben, wären das insgesamt 8.000 Euro.

Wichtig dabei ist, dass die Maßnahme erst durchgeführt wird, wenn die Pflegekasse den Antrag bewilligt hat. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich und die Baumaßnahmen dürfen auch noch nicht begonnen haben.

Wer auf der sicheren Seite sein will, reicht erst den Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse ein, wartet ab, bis die Bewilligung da ist und gibt dann dem Handwerker Bescheid, dass er mit den Maßnahmen beginnen kann.

Auch hier beträgt die Frist, wie schnell über den Antrag entschieden wird, drei Wochen. Sollte ein medizinisches Gutachten nötig sein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Frist von der Pflegekasse nicht eingehalten werden, teilt diese das der Person, die den Antrag gestellt hat, unter Darlegung der Gründe schriftlich mit. Sollte die Pflegekasse keine Mitteilung schriftlich schicken, gilt die Maßnahme nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Zu den Leistungen auf die pflegende Angehörige oder den Pflegepersonen Anspruch haben, zählen:

Soziale Absicherung (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung)

Für pflegende Personen, die nicht mehr als regelmäßig 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zu Rentenversicherung. Bis zum Bezug einer Vollrente werden die Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der Leistungsart, die bezogen wird.

Wer als erste Pflegeperson einen Angehörigen oder eine nahestehende Person in den eigenen vier Wänden pflegt, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Der Versicherungsschutz umfasst dabei die Tätigkeiten der Pflege oder pflegerische Maßnahmen als auch bei Hilfen der Haushaltsführung und umfasst Versicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zu dem Ort, wo die Pflegetätigkeit erfolgt, sofern die zu pflegende Person an einem anderen Ort bzw. dessen Wohnung lebt und dort gepflegt wird.

Für pflegende Angehörige werden seit 2017 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Von der Pflegekasse werden diese Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Die Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die pflegende Person unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit pflichtversichert war oder bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Beispielsweise ist die pflegende Person aus ihrem Job ausgestiegen und kümmert sich jetzt um einen Pflegebedürftigen.

Während eines Zeitraumes von bis zu sechs Wochen im Jahr werden auch Beiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson weitergezahlt.

Pflegekurse für Angehörige

Für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Helfer, die sich um einen Pflegebedürftigen kümmern, werden durch die Pflegekassen Schulungskurse angeboten. Sie sollen eine praktische Anleitung zur Pflege des Angehörigen bieten und Informationen übermitteln.

Die Kurse können in der Häuslichkeit, in Gruppenkursen aber auch online genutzt werden.

Pflegezeit (Vereinbarkeit von Pflege und Beruf)

Beschäftigte, die einen nahen Verwandten pflegen (Eltern, Großeltern, Ehegatte, aber auch der Lebenspartner, Geschwister etc.) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit. Bis zu sechs Monaten kann der pflegende Angehörige vollständig oder auch nur teilweise nicht bezahlt von der Tätigkeit im Betrieb freigestellt werden. Zusätzlich können drei Monate Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase (Hospiz) gewährt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung sind entweder über die Familienversicherung sichergestellt oder die pflegende Person muss sich freiwillig in der Krankenkasse versichern. Auf Antrag wird der Mindestbeitrag für Kranken- Pflegeversicherung von der Pflegekasse erstattet.

Bei privat Krankenversicherten wird der Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls bis zur Höhe des Mindestbeitrags erstattet.

Wie kann man der Überlastung bei der Pflege eines Angehörigen vorbeugen?

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