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Pflegegrad (Pflegestufen) - Übersicht, Leistungen und Tabelle für Pflegerade 1 bis 5

Erfahren Sie alles, was Sie über Pflegegrade wissen sollten.

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Die Pflegegrade sind ein System der Pflegeversicherung, anhand dessen die Pflegebedürftigkeit von Versicherten eingestuft wird. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, mit denen sich dieser Beitrag im Detail beschäftigt. Wir erklären, wie die Einstufung abläuft, was es mit der Pflegebegutachtung auf sich hat und welche Leistungen der Pflegeversicherung Menschen mit anerkanntem Pflegegrad zustehen.

Kurz und Kompakt
Mit den Pflegegraden definiert die Pflegekasse den Pflegebedarf und die Einschränkungen in der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen
Zur Zuteilung eines Pflegegrades wird eine Pflegebegutachtung durchgeführt, in deren Rahmen sechs Module beleuchtet werden
Das System zur Berechnung der Pflegegrade basiert auf Punkten und stellt die Selbstständigkeit des Begutachteten im Alltag in den Mittelpunkt
Wird ein Pflegegrad zugewiesen, hat der Begutachtete Anspruch auf unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse
Dazu gehören sowohl monatliche Zahlungen (z.B. Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Pflegesachleistungen) als auch jährliche (z.B. Kurzzeit- und Verhinderungspflege) und einmalige (z.B. Wohngruppengründungszuschuss und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen) Unterstützungen

Die fünf Pflegegrade in der Definition

Wir beginnen direkt mit einem genauen Blick auf die einzelnen Pflegegrade. Grundsätzlich gilt: Die Einstufung richtet sich nach den Einschränkungen der Selbstständigkeit, die Pflegebedürftige im Alltag erleben. Je größer die Einschränkungen, desto höher der Pflegegrad.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 ist der niedrigste der Pflegegrade und steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit Pflegegrad 1 können ihren Alltag noch überwiegend selbst bewältigen, benötigen jedoch punktuell Unterstützung. Pflegebedürftigen wird der Pflegegrad 1 zugeteilt, wenn sie im Rahmen der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 und 27 Punkte erreichen.

Pflegegrad 2

Wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt, erhält der Patient Pflegegrad 2. Menschen mit Pflegegrad 2 brauchen bereits etwas mehr Hilfe von außen, um ihren Alltag gestalten und sich versorgen zu können. In Zahlen ausgedrückt entspricht Pflegegrad 2 zwischen 27 und 47,5 Punkten.

Pflegegrad 3

Liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, wird Pflegegrad 3 vergeben. Bei Pflegegrad 3 wird von stark eingeschränkter Alltagskompetenz gesprochen, wodurch Betroffene tagtäglich auf Hilfe angewiesen sind und zum Beispiel Einschränkungen in der Mobilität oder Kognition aufweisen. Damit eine Person Pflegegrad 3 erhält, muss das Ergebnis der Pflegebegutachtung zwischen 47,5 und 70 Punkten liegen.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und wird Pflegebedürftigen zugeteilt, deren Fähigkeiten in hohem Maße begrenzt sind. Die Feststellung von Pflegegrad 4 erfolgt bei Punktwerten zwischen 70 und 90.

Pflegegrad 5

Der höchstmögliche Pflegegrad ist Pflegegrad 5, bei dem eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gegeben ist. Ergibt das Pflegegutachten mehr als 90 Punkte, wird Versicherten Pflegegrad 5 zugewiesen.

Innhaltsverzeichnis

Zweites Pflegestärkungsgesetz: Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Bis zum Ende des Jahres 2016 nutzte die Pflegekasse Pflegestufen zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Ausschlaggebend für die Einstufung war nicht die Selbstständigkeit und Alltagskompetenz des Begutachteten, sondern der mit seiner Pflege verbundene Aufwand. Im Zuge der Pflegereform trat 2017 das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft, das die fünf Pflegegrade einführte. Pflegestufen gibt es seitdem nicht mehr.

Pflegebedürftige, die zum Zeitpunkt der Pflegereform bereits in eine Pflegestufe eingeteilt waren, mussten sich nicht erneut begutachten lassen, um einen Pflegegrad zu erhalten. In der Regel wurden diese automatisch auf den nächsthöheren Pflegegrad gehoben. Sprich: Wer ehemals Pflegestufe 1 hatte, rutschte beispielsweise in Pflegegrad 2.

Wissenswert

Mit dem PSG II und den Pflegegraden werden nun auch Pflegebedürftige mit psychischen und geistigen Einschränkungen adäquat berücksichtigt.

Pflegegrad beantragen: Wie funktioniert die Einstufung in einen Pflegegrad?

Wer Geld- und Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung bekommen möchte, braucht zwingend einen anerkannten Pflegegrad. Schließlich ist der Pflegegrad das Maß, an dem sich der Umfang der Leistungen, die jeweils in Anspruch genommen werden können, bemisst. Je nach Ausprägung der Pflegebedürftigkeit benötigen Betroffene die Unterstützung von Angehörigen und Pflegepersonen, um den Prozess der Einstufung in einen Pflegegrad anzustoßen. Denn hierfür müssen im Wesentlichen drei Schritte durchlaufen werden:

Schritt 1: Der Pflegegrad-Antrag

Als erstes muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. Dabei ist ein formloses Schreiben, das das Anliegen zum Ausdruck bringt, ausreichend. Wichtig zu wissen ist, dass das Datum der Antragstellung den Zeitpunkt bestimmt, ab welchem auch rückwirkend Leistungen eingefordert werden können. Das gilt natürlich nur, wenn das Verfahren mit der Zuteilung eines Pflegegrades endet.

Schritt 2: Die Pflegebegutachtung

Im nächsten und bedeutendsten Schritt findet eine Pflegebegutachtung statt. Der Gutachter, der vom Medizinischen Dienst oder der Medicproof GmbH kommt, besucht den Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld und ermittelt mithilfe eines Fragenkatalogs den Pflegegrad. Begutachtet werden insgesamt sechs Module, die sechs große Lebensbereiche abdecken, wobei die Selbständigkeit des Betroffenen im jeweiligen Bereich im Mittelpunkt steht.

Am Ende der Begutachtung steht die Berechnung des Punktwerts, der Auskunft über den zu erteilenden Pflegegrad gibt. Was genau die Module umfassen und mit welcher Gewichtung sie in die Berechnung der Pflegegrade einfließen, erläutern wir im weiteren Verlauf dieses Beitrags.

Wissenswert: Unter Umständen kann die Pflegebegutachtung auch per Telefon oder Videotelefonie durchgeführt werden. Der Standard ist jedoch nach wie vor ein Besuch vor Ort.

Schritt 3: Der Bescheid der Pflegeversicherung

Dann heißt es: warten. Denn nun ist die Pflegeversicherung am Zug. Sie entscheidet in letzter Instanz darüber, welchen Pflegegrad sie vergibt. Dabei orientiert sie sich am Gutachten, kann sich theoretisch aber auch abweichend davon entscheiden. In aller Regel folgt die Pflegekasse jedoch der Einordnung, die aus dem Gutachten hervorgeht. Der Begutachtete erhält den Bescheid der Pflegekasse zusammen mit seinem Gutachten und hat dann sofort Anspruch auf Leistungen, sofern ihm ein Pflegegrad zugewiesen wurde.

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Übersicht: Das Punktsystem bei der Pflegebegutachtung

Wie bereits mehrfach angesprochen, arbeitet die Pflegekasse mit einem Punktesystem zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit. Die folgende Tabelle gibt einen ersten Überblick und stellt dar, wie die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in Punkten definiert werden und welchem Pflegegrad sie jeweils entsprechen:

Grad der Beeinträchtigung
Pflegegrad 1
12,5 – 27 Pkt.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2
27 – 47,5 Pkt.
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3
47,5 – 70 Pkt.
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4
70 – 90 Pkt.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5
90-100 Pkt.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Module der Pflegebegutachtung: Kriterien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebegutachtung erstreckt sich über unterschiedliche Aspekte, die Rückschlüsse auf die Selbständigkeit des Begutachteten zulassen. Der Gutachter befragt den Pflegebedürftigen – gegebenenfalls unterstützt von Angehörigen – zu insgesamt sechs Modulen:

Mobilität

Modul 1 bezieht sich auf den Bereich der Mobilität. Hier dreht sich alles darum, inwiefern sich der Pflegebedürftige selbstständig bewegen kann. Kann er zum Beispiel eigenständig aufstehen, sich ohne Hilfe hinlegen oder seine Position verändern? Wie sieht es mit dem Gehen und dem Treppensteigen aus? Das erste Modul wird mit 10 % gewichtet.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten stehen in Modul 2 im Vordergrund. Der Gutachter möchte dazu mitunter erfahren, wie es um die zeitliche und räumliche Orientierung des Begutachteten steht, ob dieser in der Lage dazu ist, seine Bedürfnisse zum Ausdruck zu bringen, und ob er eigenständig Entscheidungen für sich treffen kann.

Wissenswert: Für das zweite und dritte Modul sind je 7,5 % Gewichtung vorgesehen. Letztlich wird aber nur das Modul berücksichtigt, in dem der höhere Punktwert ermittelt wurde. Modul 2 und 3 werden also tatsächlich nicht mit jeweils 7,5 % eingerechnet. Stattdessen lässt der Gutachter das Modul mit dem niedrigeren Punktwert außenvor, während er das “stärkere” Modul mit 15 % gewichtet.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Modul 3 bezieht sich auf Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Hierzu werden psychisch auffällige Zustände des Pflegebedürftigen beleuchtet. Ist er beispielsweise oft ängstlich und muss beruhigt werden? Gerät er leicht in Rage und lässt seine Wut an seiner Pflegeperson aus? Oder zeigt er Anzeichen von Wahnvorstellungen, Depressionen oder ähnlichen psychischen Problemen?

Selbstversorgung

Modul 4 fallen in der Wertung ganze 40 % Gewicht zu, was es zum wichtigsten der sechs Module macht. Es geht um die Selbstversorgung und somit darum, wie gut sich der Begutachtete selbst um sich kümmern kann. Besitzt er zum Beispiel die nötigen Fähigkeiten, um sich selbst anzukleiden, zu waschen oder Nahrung zuzuführen?

Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Mit 20 % gewichtet, trägt das fünfte Modul den etwas sperrigen Titel “Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen”. Den Gutachter interessiert in diesem Zusammenhang, wie der Pflegebedürftige mit etwaigen gesundheitlichen Problemen und der Versorgung dieser zurechtkommt. Kann er beispielsweise selbst Arzttermine vereinbaren und wahrnehmen, seine Medikamente einnehmen oder Verbände wechseln?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das sechste und letzte Modul befasst sich mit der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Nun dreht sich alles um die Selbständigkeit, die der Patient bei der Planung und Strukturierung seines Alltags und bei der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen aufweist. Modul 6 wird in der Gesamtwertung mit 15 % gewichtet.

Aus den Punkten, die der Begutachtete in den einzelnen Modulen “gesammelt” hat, wird entsprechend der jeweiligen Gewichtung eine Gesamtpunktzahl errechnet, die wiederum auf den angedachten Pflegegrad hinweist. Folglich ergibt sich der Pflegegrad nicht wie bei den früheren Pflegestufen aus dem konkreten Pflegeaufwand, sondern aus der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in den verschiedenen Lebensbereichen.

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Pflegegrade: Ausnahmen, Sonderfälle und Besonderheiten

Vereinzelt kann es vorkommen, dass ein Mensch trotz gravierender Einschränkungen und einer enorm hohen Pflegebedürftigkeit laut Punktwert nicht den Pflegegrad 5 erhält. Dann kann der Gutachter eine Anmerkung hinzufügen und mit dieser das Vorliegen einer sogenannten besonderen Bedarfskonstellation bestätigen. In diesem Fall kann die Pflegeversicherung in der Folge auch Pflegegrad 5 vergeben, wenn die Punkte eigentlich nicht dafür ausreichen. Ein Beispiel für eine Sachlage, in der auf eine besondere Bedarfskonstellation verwiesen werden könnte, wäre die Begutachtung einer geistig fitten Person, die die Fähigkeiten zur Bewegung aller Gliedmaßen verloren hat.

Daneben ist die Begutachtung von pflegebedürftigen Kindern gewissermaßen ein “Sonderfall”. Das Verfahren basiert dabei auf der Begutachtung von Erwachsenen, weist jedoch an zahlreichen Stellen Abweichungen auf, die es an die besonderen Umstände der Pflegebedürftigkeit bei Kindern anpassen. So werden pflegebedürftige Kleinkinder bis zum Alter von 18 Monaten beispielsweise grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingeordnet.

Monatliche und jährliche Leistungen der Pflegekassen

Die Pflegekasse unterstützt pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 1 bis 5 mit einer Vielzahl an Leistungen, die sich in ihrem Umfang nach dem Pflegegrad richten. Menschen mit Pflegegrad 5 erhalten also zum Beispiel mehr Geld- und Pflegeleistungen als Personen mit Pflegegrad 1. Während Sie die konkreten Beträge, auf die Versicherte Anspruch haben, der Tabelle weiter unten in diesem Beitrag entnehmen können, sprechen wir an dieser Stelle zunächst über die unterschiedlichen Leistungsarten und darüber, ab welchem Pflegegrad jeweils ein Anspruch darauf besteht:

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, die Versicherten ab Pflegegrad 2 ausgezahlt wird. Es handelt sich dabei um finanzielle Mittel zur freien Verwendung. Das bedeutet, dass Versicherte nicht nachweisen oder durch Rechnungen belegen müssen, wofür sie das Pflegegeld ausgeben.

Klassischerweise wird das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person an die pflegenden Angehörigen weitergegeben und fungiert quasi als Mittel zur finanziellen Entlastung und Wertschätzung von privaten Pflegepersonen. Häufig wird das Pflegegeld aber auch in eine Einkaufshilfe, Reinigungskraft oder in andere Dienstleister, die bei der Bewältigung und Organisation des Alltags unterstützen, investiert.

Wissenswert: Wie die meisten Leistungen der Pflegekasse steigt auch das Pflegegeld mit höherem Pflegegrad. Entsprechend erhalten Personen mit Pflegegrad 5, die zuhause gepflegt werden, das meiste Pflegegeld.

Pflegesachleistungen

Wird für die Pflege von Personen ab Pflegegrad 2 ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, steuert die Pflegekasse Pflegesachleistungen bei. Diese Leistungen werden jedoch nur bezahlt, wenn der beauftragte Pflegedienst anerkannt ist, weshalb hier vorab unbedingt bei der Kasse nachgefragt werden sollte. Sofern die Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft werden, entfällt das Pflegegeld.

Wenn sich Angehörige die Pflege mit einem Pflegedienst teilen, können Pflegesachleistungen und Pflegegeld jeweils anteilig ausgezahlt werden. Dabei berechnet sich das zur Verfügung stehende Pflegegeld danach, in welcher prozentualen Höhe die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Wer zum Beispiel 70 % der Pflegesachleistungen nutzt, kann noch 30 % des Pflegegeldsatzes erhalten.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Mundschutz, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und andere Materialen, die in häuslicher Pflege tagtäglich genutzt werden, werden von den Pflegekassen ebenfalls monatlich bezuschusst. Diese Zuschüsse gibt es ab Pflegegrad 1, wobei sie sich ausnahmsweise nicht mit dem Pflegegrad erhöhen. Unabhängig vom Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige also denselben Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Wissenswert: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können in einer praktischen, individuell anpassbaren Pflegebox bestellt werden. Dann entfällt die Beschaffung der dringend benötigten Materialien, denn die Box wird pünktlich in den vereinbarten Zeitabständen direkt zum Pflegebedürftigen nach Hause geliefert.

Entlastungsbetrag

Wer zuhause gepflegt wird und einen anerkannten Pflegegrad hat, bekommt den Entlastungsbetrag. Genau wie die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist auch der Entlastungsbetrag über alle Pflegegrade hinweg gleichbleibend. Er soll dazu dienen, pflegebedürftige Menschen in ihrer Selbständigkeit zu fördern, und kann zum Beispiel für die Teilnahme an Gruppenangeboten oder für einen stundenweisen Alltagsbegleiter ausgegeben werden.

Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem, mit dem per Knopfdruck Hilfe gerufen werden kann, kann Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mehr Sicherheit geben und dazu beitragen, dass der Betroffene länger sicher selbstständig wohnen kann. Die Pflegekasse greift Versicherten ab Pflegegrad 1 bei der Installation eines solchen Systems mit einem Zuschuss unter die Arme. Für den Betrieb des Notrufs bezahlt die Kasse zusätzlich einen festen Betrag pro Monat.

Digitale Pflegeanwendungen

Ergänzend sieht die Pflegekasse Leistungen zur Bezahlung digitaler Pflegeanwendungen, kurz DiPA, vor. Auch diese modernen Anwendungen können Pflegebedürftige in ihrer Selbständigkeit unterstützen und pflegende Angehörige entlasten. Entsprechend stellt es die Kasse Versicherten aller Pflegegrade frei, sich mit solchen Anwendungen auszustatten, und fördert dies mit einem fixen Monatsbetrag.

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige, die wöchentlich zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden, können Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege erhalten. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wirkt sich dabei nicht auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen aus. Die Kasse finanziert die Tages- und Nachtpflege also auch dann mit, wenn bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem bezogen wird.

Der Anspruch auf diese Leistungen besteht ab Pflegegrad 2, wobei sich die Beträge hier wieder mit den Pflegegraden erhöhen. Mit Pflegegrad 2 bekommt man also weniger Geld zur Finanzierung der Tages- und Nachtpflege als mit Pflegegrad 5.

Wohngruppenzuschlag

Leben pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Pflege-Wohngruppe, wird dies von der Pflegeversicherung gefördert. Zur Beschäftigung einer Organisations- oder Haushaltskraft erhalten die Bewohner eine monatliche finanzielle Unterstützung.

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Vollstationäre Pflege

Ebenfalls bezahlt wird ein Zuschuss zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen in vollstationärer Pflege, also typischerweise in einem Pflegeheim. In diesem Fall fallen sämtliche anderen Geldleistungen der Kasse weg. Zuschüsse zur vollstationären Pflege können ab Pflegegrad 2 beantragt werden und werden monatlich ausgezahlt.

Die Unterstützung, die die Kassen im Rahmen dieser Leistung anbieten, ist zur Bezahlung der Betreuungs- und Pflegeleistungen im Heim gedacht. Dabei deckt der Betrag in aller Regel nicht die vollen Kosten der Unterbringung, zu denen schließlich auch Kosten für die Verpflegung und die Räumlichkeiten hinzukommen. Es ist folglich zu bedenken, dass Pflegebedürftige und Angehörige zusätzlich zum Satz, den die Kasse übernimmt, Geld für die vollstationäre Unterbringung ausgeben müssen.

Verhinderungspflege

Es lässt sich nicht immer vermeiden, dass die Pflegeperson, die eigentlich mit der Pflege des Versicherten betraut ist, einmal ausfällt. Das kann kurzfristig aufgrund von Erkrankungen passieren, aber auch geplant wegen eines Urlaubs der Fall sein. Damit der Pflegebedürftige auch in dieser Zeit gut versorgt ist, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die zeitliche begrenzte Versorgung durch ambulante Pflegedienste oder eine andere private Pflegeperson. Die Rede ist dann von der sogenannten Verhinderungspflege.

Der Anspruch auf Leistungen für die Verhinderungspflege besteht jährlich für maximal sechs Wochen, und zwar für Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben.

Kurzzeitpflege

Nicht mit der Verhinderungspflege zu verwechseln ist die Kurzzeitpflege. Diese wird zumeist dann benötigt, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegebedarf besteht, der zum Beispiel durch eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung abgedeckt werden soll. Einen Antrag auf Geld für die Kurzzeitpflege können Personen ab Pflegegrad 2 stellen, wobei die maximale Dauer bei acht Wochen pro Jahr liegt.

Wissenswert: Wenn Kurzzeitpflege nötig wird und der Versicherte im laufenden Jahr noch keine Leistungen für die Verhinderungspflege verwendet hat, kann er mit diesen unangetasteten Beträgen die Kurzzeitpflege aufstocken. Daneben können auch nicht genutzte Entlastungsbeträge in die Kurzzeitpflege fließen.

Einmalige Leistungen der Pflegekassen

Abgesehen von den monatlichen und jährlichen Leistungen, die die Kassen an Menschen mit Pflegegrad bezahlen, gibt es einmalige Zuschüsse:

Wohnraumanpassungen

Manchmal kann eingeschränkter Alltagskompetenz und einer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit Wohnraumanpassungen begegnet werden. Immerhin ist es gar nicht selten, dass die Mobilität eines pflegebedürftigen Menschen in den eigenen vier Wänden eingeschränkt ist, weil das Badezimmer beispielsweise nicht barrierefrei oder die Treppe zu steil ist. Wenn Hindernisse im eigenen Zuhause dazu führen, dass Beeinträchtigungen der Selbständigkeit zunehmen, kann ein Antrag auf Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen gestellt werden.

Den Zuschuss zu Anpassungen am Wohnraum können Menschen ab Pflegegrad 1 beantragen. Der feste Betrag, den die Kasse bei Bewilligung auszahlt, kann zum Beispiel zum Einbau eines Treppenlifts oder zum Umbau des Badezimmers genutzt werden. Falls mehrere Personen mit Pflegegrad in einer Wohnung leben, kann der Zuschuss mehrfach beantragt werden, bevor das Maximum bei vierfacher Auszahlung erreicht ist.

Wissenswert: Im Laufe der Zeit können sich die Gegebenheiten und Anforderungen an die häusliche Umgebung mit den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen ändern. Daher kann für ein und denselben pflegebedürftigen Versicherten gegebenenfalls mehrfach ein Zuschuss beantragt werden, sofern eine Veränderung der Umstände erneute Wohnraumanpassungen notwendig macht.

Wohngruppengründung

Während der bereits beschriebene Wohngruppenzuschlag monatlich gezahlt wird, ist der Zuschuss zur Wohngruppengründung eine einmalige Zahlung. Das Geld soll bei der Gründung einer Pflege-Wohngruppe unterstützen und für die Ersteinrichtung verwendet werden. Auch hierbei sind Mehrfach-Auszahlungen denkbar, schließlich leben in Wohngruppen oft mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad unter einem Dach. Genau wie der Zuschlag für Wohnraumanpassungen ist auch der Wohngruppen-Zuschuss pro Haushalt maximal vierfach beantragbar.

Überblick: Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5

Nachdem wir ausführlich über die einzelnen Leistungen, die die Kasse teils in Abhängigkeit zum Pflegegrad gewährt, gesprochen haben, möchten wir Ihnen mit folgender Tabelle nun einen Überblick über die konkreten Zahlen geben:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2024 Pflegesachleistung ab 01.01.2024
1 0 €
2 332 € 760 €
3 572 € 1.426 €
4 764 € 1.778 €
5 946 € 2.199 €

Fragen & Antworten

Nachdem wir ausführlich über die einzelnen Leistungen, die die Kasse teils in Abhängigkeit zum Pflegegrad gewährt, gesprochen haben, möchten wir Ihnen mit folgender Tabelle nun einen Überblick über die konkreten Zahlen geben:

Die Pflegestufen (Pflegestufe 0 bis Pflegestufe 3) wurden bis zum Ende des Jahres 2016 zur Einordnung der Pflegebedürftigkeit genutzt. Damals wurden Pflegebedarfe vor allem am Zeitaufwand, der für die Pflege des Versicherten aufgebracht werden musste, gemessen. Seit 2017 wird nicht mehr mit den Pflegestufen, sondern mit Pflegegraden (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) gearbeitet. Der große Vorteil: Im Vergleich zum “alten” System werden Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen jetzt stärker berücksichtigt. Insbesondere Personen mit Demenz-Erkrankungen wird das System dadurch besser gerecht.

Die endgültige Entscheidung über die Einstufung in einen Pflegegrad fällt die Pflegeversicherung. Sie stützt ihre Entscheidung auf das Pflegegutachten, das von Mitarbeitern des MD oder der Medicproof GmbH üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs erstellt wird.

Die Pflegebegutachtung konzentriert sich auf sechs Module, welche unterschiedliche Lebensbereiche repräsentieren. Im Zentrum steht dabei stets die große Frage danach, inwiefern der Begutachtete eine Beeinträchtigung seiner Selbstständigkeit erfährt. Zur Ermittlung des Pflegegrades stellt der Gutachter Fragen zu diesen Modulen:

  1. Mobilität

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  4. Selbstversorgung

  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Ergänzend wird über zwei weitere Module gesprochen, die sich auf außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung beziehen. Diese Module fließen allerdings nicht in die Pflegegrad-Einstufung ein, sondern dienen lediglich dazu, individuell passende Empfehlungen aussprechen und die Pflege optimal planen zu können.

Wenn der Bescheid der Pflegekasse nicht den Erwartungen entspricht, kann binnen 30 Tagen Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss zwingend begründet werden, damit er von den Kassen berücksichtigt und die Pflegebedürftigkeit gegebenenfalls erneut geprüft wird.

Das hängt vom Pflegegrad und von der Pflegesituation ab. Welche Leistungen die Kasse bezahlt, unterscheidet sich zum Beispiel danach, ob die pflegebedürftige Person zuhause gepflegt wird oder sich in vollstationärer Pflege befindet. Außerdem stehen manche Leistungen erst ab höheren Pflegegraden zur Verfügung oder steigen, je höher der Pflegegrad ist, während andere über alle Pflegegrade hinweg in gleicher Höhe angeboten werden.

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, reichen Sie hierfür ein formloses Schreiben bei Ihrer Kasse ein. In der Folge wird ein Termin für die Pflegebegutachtung angesetzt, anhand derer der Pflegegrad bestimmt wird.

Unabhängig vom Pflegegrad haben pflegende Angehörige das Recht auf eine Beratung. Ein Angebot, das Sie nutzen sollten, wenn Sie Fragen rund um die Pflege haben oder sich unsicher sind, wie Sie Ihren Angehörigen bestmöglich versorgen können. Ergänzend können Sie an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen, in denen Ihnen wichtige Fähigkeiten und Informationen für die häusliche Pflege vermittelt werden.

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